Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.6.2016 – XII ZB 142/15
Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 I ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 19.
Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 I ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 19.