- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.11.2019 – XII ZB 248/19
- In einer Familienstreitsache ist die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung nach § 113 I S. 2 FamFG i.V. mit § 156 ZPO nicht selbstständig anfechtbar.
- Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung von Gesetzes wegen nicht anfechtbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 23.5.2012 – XII ZB 417/11 -, FamRZ 2012, 1204 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.