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Anerkennung eines Leihmutterkindes

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.5.2026 – XII ZB 220/25

Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die im Falle der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den genetisch nicht mit ihm verwandten Wunscheltern zuweist, führt regelmäßig zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 I Nr. 4 FamFG). Um ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, müssen die Wunscheltern dann den Weg einer Adoption beschreiten, die der deutsche Gesetzgeber gerade für Fälle vorgesehen hat, in denen genetisch nicht mit einem Kind verwandte Personen in die rechtliche Elternstellung einrücken wollen (Abgrenzung zu Senatsbeschlüssen v. 12.1.2022 - XII ZB 142/20 -, FamRZ 2022, 629 [m. Anm. Kohler] {FamRZ-digital | }; v. 5.9.2018 - XII ZB 224/17 -, FamRZ 2018, 1846 [m. Anm. Reuß] {FamRZ-digital | }, und BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 [m. Anm. Helms] {FamRZ-digital | }).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Anatol Dutta. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

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