Bundesgerichtshof, Beschluss v. 3.4.2019 – XII ZB 311/17
- Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung setzt nach § 109 I Nr. 2 FamFG eine sowohl ordnungsgemäße als auch rechtzeitige Mitteilung des verfahrenseinleitenden Dokuments voraus.
- Der Versagungsgrund des § 109 I Nr. 2 FamFG entfällt nicht dadurch, dass der Beteiligte nach Erlangung der Kenntnis von der ausländischen Entscheidung keinen nach der Verfahrensordnung des Ursprungsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 12, m. Anm. Gomille. Vorinstanz: OLG Stuttgart, FamRZ 2017, 1518 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris).