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Anerkennung einer Nachqualifikation

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 18.10.2017 – XII ZB 243/17

  1. Die im Wege des sogenannten Kontaktstudiums erfolgreich absolvierte "Weiterbildung Berufsbetreuung" ist nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 I S. 2 VBVG vergleichbar.
  2. Zu den landesrechtlichen Voraussetzungen (hier: Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg) für die vergütungsrechtliche Anerkennung einer Nachqualifikation (hier: "Weiterbildung Berufsbetreuung") im Sinne des § 2 II und III BVormVG.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 2.

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