- Entscheidungen Leitsätze
EuGH, Urteil v. 25.11.2025 – Rs. C-713/23
Art. 20 und Art. 21 I AEUV i. V. mit Art. 7 und Art. 21 I GrCh sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die – weil dessen Recht die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht zulässt – weder die Anerkennung einer Ehe zwischen zwei Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gleichen Geschlechts erlaubt, die im Zuge der Ausübung ihres Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ein Familienleben entwickelt oder gefestigt haben, rechtmäßig geschlossen wurde, noch, dass die Eheurkunde zu diesem Zweck im Personenstandsregister des ersten Mitgliedstaats umgeschrieben wird, wenn es sich bei dieser Umschreibung um das einzige Mittel handelt, das dieser Mitgliedstaat vorsieht, um eine solche Anerkennung zu ermöglichen.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Beitrag Charlotte Wendland.