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Anerkennung der Wirkungen eines Vindikationslegats

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Europäischer Gerichtshof, Beschluss v. 12.10.2017 – Rs. C-218/16: Kubicka

Art. 1 II Buchst. k und l sowie Art. 31 EuErbVO sind dahin auszulegen, dass die dinglichen Wirkungen eines sog. Vindikationslegats, das dem von einem Erblasser gemäß Art. 22 I EuErbVO gewählten auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht bekannt ist, durch die Behörden eines Mitgliedstaats anerkannt werden müssen. Eine Anerkennung kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass dieses Vermächtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Rechtsordnung das Institut des Vermächtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls nicht kennt.

(Leitsatz von der Redaktion abgeändert)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 24, m. Anm. Döbereiner.

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