Auch KI-erfundene FamRZ-Fundstelle angegeben
Das Amtsgericht Köln hat in einem Umgangsverfahren deutliche Worte für einen anwaltlichen Schriftsatz gefunden, der augenscheinlich mit Hilfe künstlicher Intelligenz formuliert wurde und falsche Nachweise enthielt (Az.: 312 F 130/25). Das Gericht führt aus, dass die vom Anwalt behaupteten Voraussetzungen nicht aus der zitierten Entscheidung stammen; mehrere angeführte Quellen seien „offenbar mittels künstlicher Intelligenz generiert und frei erfunden“.
Bewusstes Verbreiten von Unwahrheiten?
Auch Zeitschriften- und Kommentarnachweise waren falsch. U. a. ist die Fundstelle „OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 70“ frei erfunden; auf den Seiten 70-71 der FamRZ 2021 findet sich vielmehr eine Entscheidung des Kammergerichts zur Grundbuchberichtigung aufgrund von Teilerbscheinen, nicht zum Wechselmodell. Weitere angebliche, sehr fantasievolle Belege (u. a. „Völkl, FamRB 2015, Bl. 74“) existieren in der angeführten Form ebenfalls nicht. Das Gericht stellte außerdem klar: „Viefhues kommentiert nicht im Münchner Kommentar, sondern den juris PraxisKommentar BGB Band 4, dessen Herausgeber er ist.“
Das Amtsgericht wies den Verfahrensbevollmächtigten an, derartige Ausführungen künftig zu unterlassen und verwies auf § 43a Abs. 3 BRAO: Das bewusste Verbreiten von Unwahrheiten – wozu auch wissentlich falscher Vortrag über Inhalte von Gesetzen und Urteilen zählt – verletzt anwaltliche Berufspflichten. Der Anwalt sei Fachanwalt für Familienrecht und müsse die Rechtslage kennen. Ein derartiges Vorgehen könne „die Rechtsfindung erschweren, den unkundigen Leser in die Irre führen und das Ansehen des Rechtsstaates und insbesondere der Anwaltschaft empfindlich schädigen.“
Im Familienrecht sicher mit KI arbeiten
Für die familienrechtliche Praxis sollte der Vorgang ein Warnhinweis sein: Ungeprüfte KI-Ausgaben können zu Schein-Zitaten führen. Die FamRZ-Redaktion rät dringend, Fundstellen stets anhand der Printausgaben, FamRZ-digital oder juris zu verifizieren.