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Amtsermittlungspflicht im Betreuungsverfahren

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 2.8.2023 – XII ZB 303/22

  1. Auch wenn das Verfahren nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann die Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG gebieten, den Betroffenen anzuhören und ein Sachverständigengutachten einzuholen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 13.2.2019 – XII ZB 485/18 –, FamRZ 2019, 736 {FamRZ-digital | }).
  2. Dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können, setzt auch die Eignung des Bevollmächtigten dafür voraus, eine erhebliche Gefährdung für die Person des Betroffenen oder dessen Vermögen entgegen dessen geäußerten Wünschen abzuwenden, wenn der Betroffene die Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Fortführung von Senatsbeschluss v. 7.8.2013 – XII ZB 671/12 –, FamRZ 2013, 1724 {FamRZ-digital | }).

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