Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Altersvorsorge im Rahmen des Elternunterhalts

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 18.1.2017 – XII ZB 118/16

1. Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert.

2. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zulasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 7, m. Anm. Hauß. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

Zurück