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Aktualisierung von Auskünften durch Unterhaltsschuldner

- Entscheidungen Leitsätze

Kammergericht, Beschluss v. 2.4.2024 – 16 UF 60/23

  1. Wenn in zweiter Instanz nicht die Verpflichtung streitig ist, eine Auskunft erteilen zu müssen, sondern die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags gerichtet ist, den Unterhaltsschuldner zur Erteilung von Auskunft zu verpflichten, bemisst sich der Beschwerdewert nach einem Bruchteil des 42-fachen Werts des vom Unterhaltsberechtigten in der Leistungsstufe begehrten Unterhalts.
  2. Für die Berechnung der zweijährigen „Sperrfrist“ gemäß § 1605 II BGB für das Verlangen des Unterhaltsberechtigten nach einer erneuten Auskunft über das Einkommen und das Vermögen des Unterhaltspflichtigen ist auf den Schluss der letzten Tatsachenverhandlung bzw. auf den entsprechenden Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren und nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft abzustellen. Deshalb steht einem Unterhaltsberechtigten, der im laufenden Verfahren bereits einen Auskunftstitel erlangt hat, im laufenden Verfahren grundsätzlich auch dann kein erneuter Auskunftsanspruch mehr zu, wenn im laufenden Verfahren seit dem Erlass des Titels mehr als zwei Jahre vergangen sein sollten.
  3. Aus Treu und Glauben ist ein Unterhaltsschuldner gehalten, bei eingetretenen Veränderungen eine bereits vorliegende Auskunft zu seinen Einkünften und zu seinem Vermögen im laufenden Verfahren ungefragt zu aktualisieren. Der Unterhaltsberechtigte ist jedoch nicht berechtigt, im laufenden Unterhaltsverfahren alle zwei Jahre voraussetzungslos eine erneute Auskunft zu verlangen und im (Unterhalts-)Stufenverfahren ungeachtet des Vorliegens besonderer Umstände von der Leistungsstufe in die bereits abgeschlossene Auskunftsstufe wieder zurückzukehren.
  4. Wenn unstreitig ist, dass der die (bar-)unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kinder betreuende Elternteil über deutlich mehr als das zehnfache Monatsnettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt und aus der vom barunterhaltspflichtigen Elternteil im Verfahrensverlauf vorgelegten Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen deutlich hervorgeht, dass dieser aufgrund des Bezugs von staatlichen Sozialtransferleistungen offensichtlich nicht leistungsfähig ist und in absehbarer Zeit auch nicht leistungsfähig sein wird, ist die begehrte erneute Auskunft für den Unterhaltsanspruch nicht erheblich, weil es von vornherein an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen fehlt und deshalb gegen diesen auch kein (Bar-)Unterhaltsanspruch besteht.

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