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Akteneinsicht bei abgeschlossener Familiensache

- Entscheidungen Leitsätze

BayObLG, Beschluss v. 24.10.2024 – 102 VA 105/24

  1. Begehrt ein Beteiligter eines abgeschlossenen, in den Anwendungsbereich des FamFG fallenden Verfahrens Einsicht in die Verfahrensakte, ist dieses Akteneinsichtsgesuch nicht an § 13 I, sondern an § 13 II FamFG zu messen.
  2. Das berechtigte Interesse des Beteiligten eines abgeschlossenen FamFG-Verfahrens an der Akteneinsicht (§ 13 II FamFG) ist in der Regel zu bejahen.

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