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Ahndung bei Verstoß gegen befristetes Unterlassungsgebot

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.5.2017 – XII ZB 62/17

Sofern der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG innerhalb der Verbotsfrist erfolgte, kann er auch nach Fristende noch durch Verhängung eines Ordnungsgelds geahndet werden.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 16.

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