Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.5.2017 – XII ZB 62/17
Sofern der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG innerhalb der Verbotsfrist erfolgte, kann er auch nach Fristende noch durch Verhängung eines Ordnungsgelds geahndet werden.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 16.