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Abweichung des FamG von den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 14.4.2021 - 1 BvR 1839/20

  1. Wenn das Gericht der Einschätzung einer Sachverständigen nicht folgt, bedarf eine davon abweichende Beurteilung des Gerichts einer anderweitigen verlässlichen Grundlage und einer eingehenden Begründung (Bestätigung BVerfG, FamRZ 2017, 524, m. Anm. Salgo {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}; BVerfG, FamRZ 2021, 672, m. Anm. Hammer {FamRZ-digital | FamRZ bei juris})
  2. Die Nichtberücksichtigung eines beeinflussten Kindeswillens ist gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend bezeichnen. Ein Kindeswille kann auch dann unbeachtlich sein, wenn dessen Befolgung seinerseits mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist und zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist veröffentlich in FamRZ 2021, 1201 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}

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