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Abwehr strafrechtlicher Vorwürfe als persönliche Angelegenheit

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 27.8.2019 – VI ZB 8/18

Stützt der Anspruchsteller seinen Schadensersatzanspruch auf angeblich strafbares Verhalten des Anspruchsgegners, so ist die Abwehr dieses Anspruchs für den Anspruchsgegner grundsätzlich auch dann eine persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360a IV S. 1 BGB, wenn der Anspruch seine Grundlage in der beruflichen Tätigkeit des Anspruchsgegners findet.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ, m. Anm. Dürbeck.

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