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Abwägung nach § 27 VersAusglG

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 16.8.2017 – XII ZB 21/17

1. Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen.

2. Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich erscheint grundsätzlich unbillig, wenn und soweit der ungekürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss; dieser Rechtsgedanke ist bei der Abwägung nach § 27 VersAusglG in besonderem Maße zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 21.6.2017 – XII ZB 636/13 -, FamRZ 2017, 1749 [m. Anm. Borth]).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 23, m. Anm. Norpoth.

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