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Abstammungsfeststellung in Ungarn

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.7.2019 – XII ZB 33/18

  1. Das international anwendbare Recht für den - im deutschen Recht in § 1598a BGB geregelten - Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung ist in entsprechender Anwendung des Abstammungsstatuts nach Art. 19 I EGBGB zu ermitteln.
  2. Eine nach ausländischem Recht (hier: Ungarn) erfolgte statusrechtliche Abstammungsfeststellungentfaltet hinsichtlich des Anspruchs auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung keine Sperrwirkung für die Anwendbarkeit deutschen Rechts.
  3. Dass in einem vorhergehenden statusrechtlichen Abstammungsverfahren das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens ohne Rechtsverteidigung hingenommen worden ist, kann ohne Hinzutreten von weiteren Umständen nicht dazu führen, dass das Bedürfnis für eine statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung entfällt (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 30.11.2016 – XII ZB 173/16 -, FamRZ 2017, 219 [m. Anm. Reuß] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

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