- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss v. 27.5.2025 – 1 UF 48/25
- Einem Antrag auf Abänderung einer nach § 1671 BGB ergangenen Entscheidung kommt im Hinblick auf die Führung des Verfahrens nach § 1696 I BGB ermessensreduzierende Wirkung zu.
- Das Familiengericht ist im Ausnahmefall befugt, einen Abänderungsantrag ohne Durchführung der in Kindschaftsverfahren vorgesehenen Verfahrenshandlungen zurückzuweisen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Abänderungsbegehren offensichtlich von vornherein aussichtslos ist und zudem bereits die Durchführung des Verfahrens als solche dem Kindeswohl abträglich wäre.