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Ablehnung der Abänderung eines unbefristeten Umgangsausschlusses

- Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 17.9.2016 – 1 BvR 1547/16

1. Die Anordnung von Ordnungsmitteln ist nur milderes Mittel zum Ausschluss des Umgangs, wenn sie auch geeignet wären, zum angestrebten Ergebnis zu führen. Die Anordnung ungeeigneter, unrealistischer oder gar kindeswohlgefährdender Zwangsmaßnahmen ist nicht erforderlich.

2. Es erscheint weder sachgerecht noch zielführend, ein Kind ohne medizinische Indikation einer Therapie zu unterziehen, nur weil die Eltern als Verursacher der Ablehnungshaltung des Kindes nicht in der Lage sind, ihren Konflikt zu lösen.

3. Ein Umgangsausschluss kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch unbefristet erfolgen (hier: nachdrückliche Ablehnung des Umgangs durch das 12-jährige Kind seit acht Jahren, Belastung des Kindes durch Vielzahl von Verfahren).

4. Wird die Einleitung eines Abänderungsverfahrens nach § 1696 II BGB i. V. mit § 166 II FamFG abgelehnt, kommt gegen diese Ablehnung eine Beschwerde in Betracht.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 22, m. Anm. Splitt.

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