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Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.7.2024 – XII ZR 63/23

  1. Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen.
  2. Der Meistbegünstigungsgrundsatz vermag keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Das der tatsächlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel ist folglich nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 21.2.2024 - XII ZR 41/22 -, FamRZ 2024, 1135 {FamRZ-digital | } = NJW-RR 2024, 745).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 21.

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