Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Abgrenzung Umgangsausschluss und Umgangsbegrenzung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 24.3.2024 – 1 BvR 2324/23

  1. Von einer Umgangseinschränkung nach § 1684 IV S. 1 BGB und nicht von einer bloßen Umgangsregelung im Sinne von § 1684 III S. 1 BGB ist auszugehen, wenn der Umgang auf ein so geringes Maß reduziert ist, das keine kontinuierliche Entwicklung des Eltern-Kind-Verhältnisses ermöglicht.
  2. Dafür spricht das Fehlen von Ferienumgängen und Übernachtungen beim Umgangselternteil, sodass dieser mit dem Kind kaum nennenswerte Zeit verbringen kann.
  3. Wann eine Einschränkung für längere Zeit im Sinne von § 1684 IV S. 2 BGB anzunehmen ist, bestimmt sich nach dem Zeitempfinden und Alter des Kindes. Bei kleineren Kindern dürfte ein längerer Zeitraum schon bei einer Regelung über drei Monate gegeben sein. Generell dürfte ein längerer Zeitraum im Sinne der Vorschrift bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten gegeben sein.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 12, m. Anm. Mallory Völker.

Zurück