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Abgrenzung bürgerlich-rechtliche Streitigkeit / Familiensache – Meistbegünstigungsgrundsatz

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 28.2.2018 – XII ZR 87/17

1. Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17a VI GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 5.12.2012 – XII ZB 652/11 –, FamRZ 2013, 281 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

2. Der Meistbegünstigungsgrundsatz vermag keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Das der tatsächlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel ist folglich nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 17.12.2008 – XII ZB 125/06 –, MDR 2009, 1000).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung finden Sie in FamRZ 2018, 839 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

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