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Abgabe der Erklärung nur bei Varianten der Geschlechtsentwicklung

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss v. 3.9.2019 – 11 W 1880/19

Eine Erklärung nach § 45b PStG zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung beim Standesamt steht nur intergeschlechtlichen Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung offen, die sich nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen und denen die gerichtliche Vornamensänderung und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem TSG nicht offensteht.

(Leitsatz der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ.

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