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Abänderung nach Tod des Ausgleichsberechtigten

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.6.2018 – XII ZB 624/15

Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 I S. 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 16.5.2018 – XII ZB 466/16 -, FamRZ 2018, 1238).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 19.

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