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Abänderung des Versorgungsausgleichs

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Frankfurt/M., Beschluss v. 14.4.2022 - 7 UF 184/21

  1. Zur Berechnung des Ehezeitanteils sowie zur Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze bei Durchführung eines Abänderungsverfahrens zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 51 I, II VersAusglG i. V. mit § 31 I VersAusglG, wenn sich das Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung eines inzwischen verstorbenen Ehegatten aufgrund der Mütterrente I und II erhöht hat.
  2. Tritt der Tod des Ehegatten erst nach Bezug der Rente wegen Alters ein, erfolgt die Bestimmung des Ehezeitanteils nicht auf der Grundlage der bei Ehezeitende bestehenden Anwartschaft auf eine künftige Versorgung, sondern der tatsächlich bezogenen Versorgung (§ 41 I VersAusglG), da sich das Anrecht zu diesem Zeitpunkt bereits in der Leistungsphase (Rente wegen Alters) befunden hat.
  3. Das Erlöschen des Leistungsanspruchs mit dem Tod des Anspruchsberechtigten (§ 100 III S. 1 i. V. mit § 102 V SGBVI) wirkt sich nicht auf die Bestimmung des Ehezeitanteils aus, da das Anrecht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 I VersAusglG als fortbestehend fingiert wird (im Anschluss an BGH, FamRZ 2021, 668 Rz. 18, m. Anm. Borth {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  4. Zur verfahrensrechtlichen Bedeutung der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung der Deutschen Gesetzlichen Rentenversicherung (gem. Ziffer 4) in Bezug auf den darin enthaltenen Hinweis, dass (allein) die fehlerhafte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze in einem Abänderungsverfahren keinen Beschwerdegrund i.S. der §§ 58 I, 59 FamFG für die gesetzliche Rentenversicherung darstellt.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 14, m. Anm. Helmut Borth.

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