Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Abänderung des Versorgungsausgleichs: Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 17.11.2021 - XII ZB 375/21

  1. Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG nach dem Tod eines Ehegatten muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche, ihn oder einen Hinterbliebenen begünstigende Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts berufen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 5.2.2020 - XII ZB 147/18 -, FamRZ 2020, 743 [m. Anm. Borth] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten eines Ehegatten oder Hinterbliebenen auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision ohne Anwendung von § 31 I S. 2 VersAusglG ergeben hätte (Fortführung von Senatsbeschluss v. 5.2.2020 - XII ZB 147/18 -, FamRZ 2020, 743 [m. Anm. Borth]).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 4, m. Anm. Borth.

Zurück