- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 18.10.2023 – XII ZB 197/23
- Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet und nicht für die Korrektur von möglichen Fehlern bei der Ausgangsentscheidung (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 27.1.2016 - XII ZB 213/14 -, FamRZ 2016, 620 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
- Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist auch dann zulässig, wenn sie sich rechnerisch lediglich zugunsten des anderen, noch lebenden Ehegatten auswirkt.