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§ 23 II S. 2 Alt. 1 PsychKG M-V a.F. ist nichtig

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 19.7.2017 – 2 BvR 2003/14

§ 23 II S. 2 Alt. 1 PsychKG M-V a.F. wird den sich aus den Grundrechten ergebenden Anforderungen in Bezug auf das Verfahren der Behörden und Gerichte nicht gerecht, auf deren Einhaltung der in einer geschlossenen Einrichtung Untergebrachte, der einer Zwangsbehandlung unterzogen werden soll, jedoch in besonders hohem Maße angewiesen ist. Auch in materieller Hinsicht erfüllt § 23 II S. 2 Alt. 1 PsychKG M-V a.F. die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit resultierenden Anforderungen an eine medizinische Zwangsbehandlung nicht. Die Vorschrift ist daher mit Art. 2 II S. 1 i. V. mit Art. 19 IV S. 1 GG unvereinbar und nichtig.

(Leitsatz der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 20.

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