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Überzeugungsversuch vor Zwangsmaßnahme

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 12.9.2018 – XII ZB 87/18

Eine Zwangsmaßnahme ist nur dann gemäß § 1906a I S. 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Gericht in jedem Einzelfall festzustellen und in seiner Entscheidung in nachprüfbarer Weise darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 13.9.2017 – XII ZB 185/17 -, FamRZ 2017, 2056 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 24.

 

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