- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss v. 14.4.2026 – 11 UF 940/25
- Eine Eigentumsübertragung von Haushaltsgegenständen unter Ehegatten kann durch Begründung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB erfolgen (BGH, FamRZ 1979, 282). Ob ein Haushaltsgegenstand vorliegt, richtet sich dabei allein nach der Bestimmung, die der Gegenstand im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs durch die Ehegatten erhalten hat.
- Nach der Trennung hängt die Qualifikation als Haushaltsgegenstand demgegenüber retrospektiv von der konkreten Nutzung des Gegenstands während des Zusammenlebens ab.
- Die Beweislast für die Qualifikation als Haushaltsgegenstand trägt derjenige, der sich darauf beruft.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Simon Meier.