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Übertragung von Haushaltsgegenständen als Besitzkonstitut

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss v. 14.4.2026 – 11 UF 940/25

  1. Eine Eigentumsübertragung von Haushaltsgegenständen unter Ehegatten kann durch Begründung eines Besitzkonstituts nach § 930 BGB erfolgen (BGH, FamRZ 1979, 282). Ob ein Haushaltsgegenstand vorliegt, richtet sich dabei allein nach der Bestimmung, die der Gegenstand im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs durch die Ehegatten erhalten hat. 
  2. Nach der Trennung hängt die Qualifikation als Haushaltsgegenstand demgegenüber retrospektiv von der konkreten Nutzung des Gegenstands während des Zusammenlebens ab.
  3. Die Beweislast für die Qualifikation als Haushaltsgegenstand trägt derjenige, der sich darauf beruft.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Simon Meier.

 

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