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Übertragung eines Bruchteils an Miteigentumsanteil bei Auslandsbezug

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss v. 30.3.2023 – 13 UF 199/20

  1. Zur kollisionsrechtlichen Anknüpfung des § 1365 BGB bei Sachverhalten mit Auslandsbezug (hier: Ehegatten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die bei der Eheschließung türkische Staatsbürger waren, nunmehr aber deutsche Staatsbürger sind).
  2. Bei der Beurteilung im Rahmen des § 1365 BGB, ob eine Verfügung einen Einzelgegenstand betrifft, der das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des verfügenden Ehegatten ausmacht, ist ein „individueller“ Wert, den ein Vermögensgegenstand gerade in der Hand des verfügenden Ehegatten oder für dessen Familie hat, nicht zu berücksichtigen.
  3. Bei der Übertragung eines Bruchteils an einem Miteigentumsanteil, der den einzigen Vermögenswert des verfügenden Ehegatten darstellt, ist daher nicht zu berücksichtigen, dass der dem Verfügenden verbliebene Anteil an dem Grundstück wirtschaftlich nicht verwertbar ist.
  4. Zur Frage, inwieweit sich der nichtverfügende Ehegatte auf die etwaige Unwirksamkeit des Übertragungsvertrags berufen kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 18, m. Anm. Rembert Süß.

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