- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Frankfurt/M., Beschluss v. 23.2.2023 – 4 UF 162/22
- Die minderjährige Mutter ist beschwerdebefugt, wenn durch eine Entscheidung des Familiengerichts in ihre (nach § 1673 II S. 2 BGB teilweise ruhende) elterliche Sorge eingegriffen wird (hier durch Übertragung der Alleinsorge auf den volljährigen Vater).
- Die minderjährige Mutter besitzt die für einen Antrag auf Einräumung der Mitsorge des Vaters (§ 1626a II S. 1 BGB) erforderliche Verfahrensfähigkeit.
- Im Falle einer dem Vater mit Einwilligung der Personenberechtigten der minderjährigen Mutter von dieser erteilten Sorgerechtsvollmacht hat die Übertragung der Alleinsorge auf den volljährigen Vater trotz einer im Übrigen fehlenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern zu unterbleiben, wenn die Bevollmächtigung des Vaters durch die Mutter zur Folge hat, dass das Kindeswohl durch den elterlichen Konflikt nicht (mehr) beeinträchtigt wird.