Bundesgerichtshof, Beschluss v. 1.8.2018 – XII ZB 159/18
- In einem Versorgungsausgleichsverfahren kann der Handlungsbevollmächtigte eines Versorgungsträgers Beschwerde auch ohne besondere Vollmacht zur Prozessführung einlegen.
- Ermittelt das Gericht den Ausgleichswert einer laufenden kapitalgedeckten Versorgung anhand des noch vorhandenen Restkapitalwerts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft, so ist die interne Teilung des Anrechts nicht mit Bezug auf das Ehezeitende, sondern mit Bezug auf diesen Bewertungszeitpunkt auszusprechen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 [m. Beitrag Borth, S. 764] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wurde veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 23, m. Anm. Kirchmeier: