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Überführung eines Pflegekindes zum rechtlichen Vater

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 13.7.2022 – 1 BvR 580/22

  1. Zur Überführung des Kindes aus der Pflegefamilie in den Haushalt des rechtlichen Vaters, mit dem das Kind noch nie zusammengelebt hat.
  2. Begehren Eltern die Rückführung ihres in einer Pflegefamilie lebenden Kindes, müssen bei der Kindeswohlprüfung die Tragweite der Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie und die Erziehungsfähigkeit der Ursprungsfamilie auch im Hinblick auf ihre Eignung berücksichtigt werden, die negativen Folgen einer Traumatisierung des Kindes gering zu halten (BVerfG, FamRZ 2014, 1266 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, m. Anm. Keuter, FamRZ 2014, 1354 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  3. Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Beziehungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu bedenken und das Kind aus seiner Pflegefamilie lediglich herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von den bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG, FamRZ 2014, 1266).
  4. Da eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung möglich bleiben muss, dürfen die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbundenen Belastungen eine Rückführung aber nicht automatisch dauerhaft ausschließen (BVerfG, FamRZ 2014, 1266).
  5. Zum Absehen von der Anhörung des Kindes im Abänderungsverfahren nach § 1696 II BGB durch das Beschwerdegericht.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 20, m. Beitrag Stephan Hammer.

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