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Überörtlicher Träger muss Jugendhilfekosten erstatten

Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.5.2026 - 5 C 1.25

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.5.2026 die Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe bestätigt. Sie besteht, wenn sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern richtet, dieser aber in einer Einrichtung begründet wurde und die Eltern zuvor in den Bereichen verschiedener örtlicher Träger gelebt hatten.

 

Zuständigkeit wechselte nach Aufenthalt der Eltern

Dem Verfahren lag der Fall eines im Juni 2013 geborenen Kindes zugrunde. Das Kind lebte zunächst mit seinen personensorgeberechtigten Eltern in einer Einrichtung, die der Erziehung, Pflege, Betreuung oder Behandlung dient. Der zunächst zuständige Jugendhilfeträger bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei einer Pflegefamilie im Bereich des klagenden Jugendhilfeträgers.

Nachdem auch die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer entsprechenden Einrichtung im Bereich des Klägers begründet hatten, ging die örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfemaßnahme auf diesen über. Vor der Aufnahme in solche Einrichtungen hatten die Eltern jedoch keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers: Die Mutter hatte zuletzt im Bereich eines beigeladenen Landkreises gelebt, der Vater im Bereich des Klägers.

 

Keine Kostenerstattung durch zwei örtliche Träger

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist in solchen Fällen § 89e Abs. 2 SGBVIII einschlägig. Danach sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört, wenn ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nach § 89e Abs. 1 S. 1 SGBVIII nicht vorhanden ist. Ein solcher kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger ist nach der Auslegung des BVerwG nur dann vorhanden, wenn beide Eltern vor der Aufnahme in eine Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben Jugendhilfeträgers hatten.

Da dies hier nicht der Fall war, blieb es bei der Erstattungspflicht des beklagten überörtlichen Trägers. Eine Erstattungspflicht zweier örtlicher Träger sieht das Gesetz nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

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