- Entscheidungen Leitsätze
Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss v. 11.3.2026 – RN 3 K 24.1507
- Der seit dem 1.5.2025 im bürgerlichen Namensrecht abgesenkte Maßstab, wonach die Einwilligung eines Elternteils familiengerichtlich ersetzt werden kann, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl dient (§§ 1617d II S. 3, 1617e II S. 2 BGB), ist bei der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von sog. Trennungshalbwaisen auch für die Auslegung des wichtigen Grundes i. S. des § 3 I NÄG maßgeblich, sodass an dem bisherigen Erfordernis, dass die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich sein muss (§ 1618 S. 4 BGB a.F.), nicht mehr festzuhalten ist.
- Die Möglichkeit einer isolierten Namensänderung für den volljährigen Namensträger nach § 1617i BGB schließt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung für minderjährige Namensträger nicht aus.
(Leitsätze der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst – zusammen mit dem Urteil des VerwG Göttingen v. 30.4.2026 – 4 A 169/24 - in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Anatol Dutta.