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Änderung des Lebensmittelpunkts durch Umgangsregelung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 13.5.2026 – XII ZB 404/25

  1. Betrifft ein Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern ausschließlich die Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat, besteht kein Anlass für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25 -, FamRZ 2026, 381 [m. Anm. Köhler] {FamRZ-digital | }).
  2. Der Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über die beiderseitigen Betreuungsanteile ist grundsätzlich auch dann im Umgangsverfahren zu klären, wenn es dabei um die Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes geht (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 17.12.2025 - XII ZB 279/25 -, FamRZ 2026, 381 [m. Anm. Köhler{FamRZ-digital | }
  3. Ein sorgerechtliches Verfahren kann daneben erforderlich sein, wenn über umgangsrechtliche Fragen hinaus Streitpunkte der Eltern über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden sind, etwa im Falle eines Umzugs, der aufgrund der damit verbundenen Ortsveränderung wesentlichen Einfluss auf die Lebensumstände des Kindes hat, oder wenn sich die Frage einer Fremdunterbringung des Kindes stellt. Gleiches gilt in Fällen einer hochstreitigen Elternbeziehung, aufgrund derer konsensuale Entscheidungen der Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffende Fragen nicht mehr möglich sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, FamRZ 2020, 255 [m. Anm. Schwonberg] {FamRZ-digital | }, und BGHZ 225, 184 = FamRZ 2020, 1171 [m. Anm. Amend-Traut] {FamRZ-digital | }).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Sven Billhardt. Vorinstanz: OLG Frankfurt, FamRZ 2025, 1808, m. Anm. Nadja Röder {FamRZ-digital | }.

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