FamRZ-Buch 8: Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts

Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts
  • Reinhardt Wever, Vizepräsident des OLG a.D.
8., neu bearb. Auflage
84.00
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
Rezension

Nach 5 Jahren ist es wieder höchste Zeit für einen neuen „Wever“. Rundum aktualisiert, u.a. zu:

  • Familienheim (Nutzungsvergütung/Lastentragung – Teilungsversteigerung – Herausgabeverlangen des Alleineigentümers)
  • Gesamtschulden (Mietschulden nach Trennung – Befreiung von Gesamtschuld)
  • Konten und Wertpapiere
  • Steuerfragen (Wechsel Veranlagungsart – Voraussetzungen der Mitwirkungspflicht bei Zusammenveranlagung/Realsplitting)
  • Ehebezogene Zuwendungen (Bemessung des Rückgewähranspruchs)
  • Vermögensauseinandersetzung mit Schwiegereltern (Investitionen Schwiegerkind/Leistungen Schwiegereltern)
  • Auswirkungen der EuGüVO auf Fälle mit Auslandsbezug und Nebengüterrecht (u.a. ehebezogene Zuwendung, Ehegatteninnengesellschaft, Kooperationsvertrag, Brautgabe).

„… bietet somit alles, was sich der Praktiker wünscht: eine exzellente Struktur, Praxisbezug, Rechtsprechungsübersichten, zahlreiche Hilfestellungen zur Zeitersparnis, neueste Rechtsprechung usw. Es muss somit wahrhaft als "juristische Bibel" bezeichnet werden!“ (RAin/FAin FamR Annette Wolf, FamRZ 2018, 1229 f., zur Voraufl.)

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Ein besonderes Highlight ist Wevers Vorschlag zur Umsetzung des Abschlags für (teilweise) Zweckerreichung durch Zeitablauf bei der ehebezogenen Zuwendung („Abschreibung“), Rn. 959, 1006 ff. Er setzt die Eheverweildauer des Zuwendungsgegenstands zur hypothetischen Eherestdauer (ohne Trennung) ins Verhältnis: eine einfache Dreisatzformel (Rn. 1010) mit den Faktoren Zuwendungszeitpunkt, Zeitpunkt des Ehescheiterns und fiktives Ehezeitende durch Ableben des Erstversterbenden, zu ermitteln anhand der Sterbetafel. Insbesondere mit einem Berechnungsprogramm einfach umzusetzen handelt es sich um eine genial anmutende Standardisierung, welche davor bewahren kann, einen Anspruch anzunehmen, wo gar keiner (mehr) ist. Es ist mit Spannung abzuwarten, was der BGH davon hält, nachdem er andere Vorschläge bereits verworfen hat.

Wevers Blick richtet sich auch in die Zukunft. Im letzten, dem 15. Kapitel schält er aus dem Konglomerat Nebengüterrecht die dogmatischen Bedenken heraus und appelliert unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit an die Justizverwaltungen, welche den durch das große Familiengericht erheblich gestiegenen Anforderungen nur durch eine personelle Aufstockung gerecht werden können. Wie wahr!

Zusammenfassung: ohne „den Wever“ geht gar nicht. Die 7. Auflage ist eine notwendige Bereicherung jeder familienrechtlichen Handbibliothek, auch indem sie eine evtl. bereits vorhandene 6. Auflage ersetzt: Nebengüterrecht betrifft jeden Familienrechtler, ob er es bemerkt oder nicht.

RA/FA für Familienrecht Dr. Thomas Herr in FuR 219, 211 f.

 

Das Werk von Wever ist eine der heimlichen Perlen der familienrechtlichen Literatur. Das Rechtsgebiet des Familienrechts führt während der juristischen Ausbildung ein Schattendasein und der Schritt in die Praxis hin zu einem erfolgreichen Prozessbevollmächtigten bzw. kundigen Richter ist mühsam. Naturgemäß greift man zunächst zu klassischen Lehrbüchern und Kommentaren, Handbüchern oder Kompendien, die sich mit dem Familienrecht als Ganzem befassen. Aber mit der Zeit bemerkt man, dass es Spezialwerke gibt, um die man gar nicht herumkommt, insbesondere weil die Könner der Branche ständig daraus zitieren. Zu eben diesen Werken gehört das Buch von Wever, das im Jahr 2018 bereits in der siebten Auflage in der FamRZ-Buchreihe erschienen ist und damit trotz des unglaublich sperrigen Titels eindrucksvoll bewiesen hat, dass es seinen Platz auf dem Buchmarkt gefunden und verteidigt hat. [...] Insgesamt erachte ich das Buch von Wever für unverzichtbar für ein familienrechtliches Dezernat, sei es in der Kanzlei oder bei Gericht. Auf teilweise engem Raum werden Rechtsverhältnisse präzise filetiert und Lösungen je nach Fallgestaltung präsentiert. Die Lektüre ist stellenweise ein Genuss.

RAG Dr. Benjamin Krenberger in „Die Rezensenten“

 

Mit der Frage umzugehen, ob sich die Anschaffung der 7. Auflage lohnt, wenn schon die Vorauflage vorhanden ist, erscheint vor dem Hintergrund einer Rechtsentwicklung im Verlauf von vier Jahren zumindest leichtfertig. Denn zu bedenken gilt die alte Weisheit, dass zuletzt „niemand an dem aktuellen Wever vorbeikommt“ (vgl. zuletzt etwa BGH, FamRZ 2017, 693 Rn 26, 32, 36 und 41). Der Recht suchende Anwalt hat im Zweifel den „sicheren Weg“ zu gehen. Die Anschaffung des Buches steht deshalb kostenmäßig in keinem Verhältnis zu einem denkbaren Waterloo beim Endergebnis der Beratung vor Gericht. Auch der verständige Familienrichter dürfte bestrebt sein, auf die aktuellste Vorarbeit des „Klassikers“ in der Alltagsarbeit aufbauen zu können.

Vors. Richter am OLG Celle a.D. Dietrich Schmitz in FF 2018, 466 ff.

 

Das Werk von Wever stellt eine wahre Fundgrube dar. Es überzeugt nicht nur durch seine umfassende Darstellung des Sach- und Streitstands zu den unterschiedlichen vermögensrechtlichen Ausgleichsansprüchen, sondern auch durch die praxisorientierte Art seiner Darstellung.

FA für Familienrecht Gerd Uecker in NZFam 2018, 930

 

Das Werk von Wever bietet [...] alles, was sich der Praktiker wünscht: eine exzellente Struktur, Praxisbezug, Rechtsprechungsübersichten, zahlreiche Hilfestellungen zur Zeitersparnis, neueste Rechtsprechung usw. Es muss somit wahrhaft als „juristische Bibel“ bezeichnet werden! In diesem Sinne: alles Gute zum 20. Geburtstag, auf viele weitere Jahre mit dieser hervorragenden juristischen Literatur!

RA/FAin für Familienrecht Annette Wolf in

 

Zusammen mit ein, zwei weiteren Titeln gehört der Band von Wever unangefochten zum absoluten, unverzichtbaren Kernbestand der Literatur zum ehelichen Vermögensrecht - und das aus gutem Grund: Die durchaus anspruchsvolle Materie wird von ihm hervorragend aufbereitet.

Richter am KG Dr. Martin Menne in MittBayNot 2018, 433 f.

 

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