- Inhalt
Ein Schwerpunkt der gesetzgeberischen Tätigkeit der 14. Legislaturperiode war die Verbesserung des Rechtsschutzes bei Gewalt in der Familie. Dem dienen das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung, das Kinderrechteverbesserungsgesetz und das Gewaltschutzgesetz.
Das Gewaltschutzgesetz gibt zur Verbesserung des zivilrechtlichen präventiven Schutzes vor Gewalttaten und Nachstellungen im Allgemeinen und bei häuslicher Gewalt im Besonderen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für strafbewehrte Schutzanordnungen (z. B. auch gegen Telefonterror oder Belästigungen mit SMS/E-Mails) und einen allg. Anspruch auf Wohnungsüberlassung bei häuslicher Gewalt (z. B. auch für Mitglieder dauerhafter Wohngemeinschaften). Damit geht das GewSchG über den Bereich der Familie im eigentlichen Sinne hinaus. Seine Umsetzung erfordert deshalb auch eine grundlegend andere Betrachtung des Phänomens der häuslichen Gewalt als dies bisher der Fall war. Umso wichtiger ist eine kenntnisreiche, gründliche und gut verständliche Einführung in die bestehenden und die neuen Regelungen.
- Inhaltsverzeichnis
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1. Teil: Häusliche Gewalt und die Rechtsordnung
(Schumacher/Janzen)
1. Abschnitt: Rechtsschutz bei Gewalt in der Familie?
2. Abschnitt: Das Phänomen der häuslichen Gewalt
3. Abschnitt: Rückblick bis zu den jüngsten gesetzgeberischen Maßnahmen
2. Teil: Gewalt unter Partnern und Erwachsenen
(Schumacher)
1. Abschnitt: Wohnungsüberlassung
2. Abschnitt: Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG
3. Abschnitt: Sachverhalte mit Auslandsberührung (Internationales Privatrecht) (Janzen)
4. Abschnitt: Verfahrens- und Vollstreckungsrecht
5. Abschnitt: Beispielsfälle
3. Teil: Der Schutz von Kindern vor Gewalt in der Familie
(Janzen)
1. Abschnitt: Die elterliche Sorge für die Person des Kindes und die Grenzen des elterlichen Erziehungsrechts
2. Abschnitt: Eingriffsmöglichkeiten des Familiengerichts zum Schutz von Kindern vor Gewalt nach den Regeln des Kindschaftsrechts und Gewaltschutzgesetz
3. Abschnitt: Schutz nach §§ 1666, 1666a BGB
4. Abschnitt: Folgeregelungen nach einer Wegweisung oder sonstigen Trennung von Kind und Elternteil
5. Abschnitt: Zum Verfahrensrecht und zu Sachverhalten mit Auslandsbezug
Anhang
I. Gewaltschutzgesetz
II. BGB / LPartG
(§§ 1361b, 1631, 1666, 1666a, § 14 LPartG)
III. ZPO / FGG
(§§ 606, 606a, 620-621g, 885, 890-892a ZPO; §§ 49a, 64b FGG)
IV. Polizeirecht
(Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein)
Stichwortverzeichnis- Rezension
Den Autorinnen ist eine problembewusste, dabei anschauliche und übersichtliche Darstellung dieser schwierigen und komplexen Zivil-, Straf- und Öffentliches Recht umspannenden Materie eindrucksvoll gelungen. Benutzerfreundlich ist der Abdruck der einschlägigen Gesetzestexte des materiellen (BGB/LPartG) und des Verfahrensrecht sowie der landesrechtlichen Bestimmungen des Polizeirechts im Anhang. Das Werk ist sehr zu empfehlen, und zwar nicht nur für die Justiz und die Staatsanwaltschaft sowie für die Anwaltschaft, sondern ebenso für Jugendämter, soziale Dienste und Polizeibehörden. Die Darstellung ist stets praxisnah, gründlich und gut verständlich.
Richter am OLG Dr. Gerd Brudermüller in FamRZ 2004, 250
[I]nsgesamt sehr empfehlenswerte, überzeugende Darstellung [...] besticht [...] durch die systematisch aufbereitete, gut verständlich und praxisnah erläuterte Darstellung sowie den gut lesbaren, angenehmen Stil. Der Band ist allen zu empfehlen, die sich mit dem Phänomen der Gewalt beschäftigen; er kann sowohl als Leitfaden bei der praktischen Arbeit mit dem Gewaltschutzgesetz dienen als auch als Hilfe bei der Vertiefung von Einzelfragen.
Richter am AG Dr. Martin Menne in FPR 2005, S. 51 f.
Systematisch, dogmatisch sauber, ja hervorragend schulgerecht wird hier aufgearbeitet, wie Gewaltschutz in der Familie heute funktioniert.
Richter am AG a.D. Dr. Hans van Els in FF 2004, S. 231 f.
Dem angenehm benutzerfreundlichen Werk, das auf den Schreibtisch aller gehört, die unter verschiedensten Ansätzen sich mit Fällen von Gewalt in der Familie befassen, ist eine gute Aufnahme und weite Verbreitung zu wünschen.
Ministerialrat Hans-Ulrich Borchert in NJW 2004, 668