Düsseldorfer Tabelle
Stand: 1. Juli 2001)
1)2)
(Deutsche Mark)
A. Kindesunterhalt
|
Nettoeinkommen des Barunterhalts |
Altersstufen in Jahren (§ 1612a III BGB) |
Vom- |
Bedarfskon |
|||
|
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
|||
|
Alle Beträge in DM |
||||||
|
1. bis 2550 |
366 |
444 |
525 |
606 |
100 |
1425/1640 |
|
2. 2550–2940 |
392 |
476 |
562 |
649 |
107 |
1750 |
|
3. 2940–3330 |
418 |
507 |
599 |
691 |
114 |
1860 |
|
4. 3330–3720 |
443 |
538 |
636 |
734 |
121 |
1960 |
|
5. 3720–4110 |
469 |
569 |
672 |
776 |
128 |
2060 |
|
6. 4110–4500 |
495 |
600 |
709 |
819 |
135 |
2150 |
|
7. 4500–4890 |
520 |
631 |
746 |
861 |
142 |
2250 |
|
8. 4890–5480 |
549 |
666 |
788 |
909 |
150 |
2350 |
|
9. 5480–6260 |
586 |
711 |
840 |
970 |
160 |
2540 |
|
10. 6260–7040 |
623 |
755 |
893 |
1031 |
170 |
2730 |
|
11. 7040–7820 |
659 |
800 |
945 |
1091 |
180 |
2930 |
|
12. 7820–8610 |
696 |
844 |
998 |
1152 |
190 |
3130 |
|
13. 8610–9400 |
732 |
888 |
1050 |
1212 |
200 |
3330 |
|
über 9400 |
nach den Umständen des Falles |
|||||
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Deutsche Mark nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 1. 7. 2001 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a II BGB aufgerundet.
3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 100 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 290 DM monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
– gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
– gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.425 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.640 DM. Hierin sind bis zu 700 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.960 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 860DM enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1.175 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 160DM zu kürzen.
9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b I BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b V BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle.VIII FamRZ 2001, Heft 11
1) Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.
2) Die neue Tabelle (Deutsche Mark) gilt vom 1. 7. bis 31. 12. 2001, danach gilt die Düsseldorfer Tabelle (Euro), Stand: 1. 1. 2002 [zum Abdruck vorgesehen in FamRZ 13/2001]. Bis zum 30. 6. 2001 ist die bisherige Tabelle (Stand: 1.7.1999; FamRZ 1999,766 = NJW 1999,1845) anzuwenden.
B. Ehegattenunterhalt
|
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB): |
|
|
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: |
|
|
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: |
3/7 des anrechenbaren Einkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen; |
|
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: |
|
|
aa) Doppelverdienerehe: |
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; |
|
bb) Alleinverdienerehe: | Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa); |
|
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft |
gemäß § 1577 II BGB; |
|
2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner): |
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %. |
|
II. Fortgeltung früheren Rechts: 1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder: |
|
|
a) §§ 58, 59 EheG: |
in der Regel wie I, |
|
2. Bei Ehegatten, die vor dem 3. 10. 1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR/FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB). |
|
|
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die
ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
geprägt werden: |
|
|
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt
lebenden und dem geschiedenen Berechtigten: |
|
|
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des
unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten |
|
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der
in einem gemeinsamen Haushalt |
|
|
Anmerkung zu I.–III.: |
|
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht in der Regel dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe), da der Bedarfskontrollbetrag einer höheren Gruppe nicht gewahrt ist. Soweit abweichend hiervon ein Mindestbedarf in Höhe von 135 % des Regelbetrags bejaht wird, entspricht der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt in der Regel dem Richtsatz der 6. Einkommensgruppe.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird mit einer Quote des Einkommens des Unterhaltspflichtigen angenommen. Trennungsbedingter Mehrbedarf kommt ggf. hinzu. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 kann ermäßigt werden (BGH, FamRZ 1997, 806) oder entfallen, wenn berufsbedingte Aufwendungen berücksichtigt worden sind (BGH, FamRZ 1992, 539, 541). Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Einsatzbetrages für den Ehegatten kann unterbleiben, wenn sich daraus ein Mißverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (BGH, FamRZ 1999, 367, 368).
Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 2.500 DM. Drei unterhaltsberechtigte Kinder: K 1 (Schüler, 18 Jahre), K 2 (11 Jahre), K 3 (5 Jahre), die beim wiederverheirateten, nicht leistungsfähigen anderen Elternteil (M) leben. M bezieht das Kindergeld von 840 DM.
Notwendiger Eigenbedarf des V:
1.640 DM,
Verteilungsmasse: 2.500 DM – 1.640 DM =
860 DM,
Notwendiger Gesamtbedarf der berechtigten Kinder
606 DM (K1) + 444 (K2) + 366 (K3) =
1.416 DM.
Unterhalt:
K 1: 606 x 860/1416 = 368 DM
K 2: 444 x 860/1416 = 270 DM
K 3: 366 x 860/1416 = 222 DM.
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612b V BGB).
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 16151 BGB
1. Angemessener Selbstbehaltgegenüber den Eltern: mindestens monatlich 2.450 DM (einschließlich 860 DM Warmmiete). Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 1.860 DM (einschließlich 650 DM Warmmiete).
2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 16151 1, 11, V BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 1.425 DM, bei Erwerbstätigkeit 1.640 DM.
Angemessener Selbstbehaltgegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l III S. 1, V, 1603 1 BGB): mindestens monatlich 1.960 DM.
Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der Düsseldorfer Tabelle (Deutsche Mark) - Stand: 1. 7. 2001
Kindergeldanrechnung nach § 1612b V BGB
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. und 2. Kind von je 135 DM
|
Einkommensgruppe |
1-5 Jahre |
6-11 Jahre |
12-17 Jahre |
|
1 = 100 % |
366 - 6 = 360 |
444 - 0 = 444 |
525 - 0 = 525 |
|
2 = 107 % |
392 - 32 = 360 |
476 - 11 = 465 |
562 - 0 = 562 |
|
3 = 114 % |
418 - 58 = 360 |
507 - 42 = 465 |
599 - 25 = 574 |
|
4 = 121 % |
443 - 83 = 360 |
538 - 73 = 465 |
636 - 62 = 574 |
|
5 = 128 % |
469 - 109 = 360 |
569 - 104 = 465 |
672 - 98 = 574 |
|
6 = 135 % |
495 - 135 = 360 |
600 - 135 = 465 |
709 - 135 = 574 |
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 3. Kind von 150 DM
|
Einkommensgruppe |
1-5 Jahre |
6-11 Jahre |
12-17 Jahre |
|
1 = 100 % |
366 - 21 = 345 |
444 - 0 = 444 |
525 - 0 = 525 |
|
2 = 107 % |
392 - 47 = 345 |
476 - 26 = 450 |
562 - 3 = 559 |
|
3 = 114 % |
418 - 73 = 345 |
507 - 57 = 450 |
599 - 40 = 559 |
|
4 = 121 % |
443 - 98 = 345 |
538 - 88 = 450 |
636 - 77 = 559 |
|
5 = 128 % |
469 - 124 = 345 |
569 - 119 = 450 |
672 - 113 = 559 |
|
6 = 135 % |
495 - 150 = 345 |
600 - 150 = 450 |
709 - 150 = 559 |
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 175 DM
|
Einkommensgruppe |
1-5 Jahre |
6-11 Jahre |
12-17 Jahre |
|
1 = 100 % |
366 - 46 = 320 |
444 - 19 = 425 |
525 - 0 = 525 |
|
2 = 107 °/> |
392 - 72 = 320 |
476 - 51 = 425 |
562 - 28 = 534 |
|
3 = 114 % |
418 - 98 = 320 |
507 - 82 = 425 |
599 - 65 = 534 |
|
4 = 121 % |
443 - 123 = 320 |
538 - 113 = 425 |
636 - 102 = 534 |
|
5 = 128 % |
469 - 149 = 320 |
569 - 144 = 425 |
672 - 138 = 534 |
|
6 = 135 % |
495 - 175 = 320 |
600 - 175 = 425 |
709 - 175 = 534 |
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612b 1 BGB).
(Mitgeteilt von Vors. Richter am OLG H.Scholz, Düsseldorf)