Sozialversicherungsrechengrößen und Beitragssätze zur gesetzlichen Rentenversicherung. Tabellen zum Versorgungsausgleich - Grenzwerte im Versorgungsausgleich

Abgedruckt in FamRZ 2012, 169 ff.


A. Sozialversicherungsrechengrößenverordnung, Beitragssätze

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2012 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012)

Vom 2. Dezember 2011 (BGBl 2011 I 2421)

§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2010 beträgt 31.144 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2012 beträgt 32.446 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2012 jährlich 31.500 Euro und monatlich 2.625 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2012 jährlich 26.880 Euro und monatlich 2.240 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2012

1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 67.200 Euro und monatlich

5.600 Euro,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 82.800 Euro und monatlich

6.900 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum

„1. 1. 2012 - 31. 12. 2012“ um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2012

1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 57.600 Euro und monatlich 4.800 Euro,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 70.800 Euro und monatlich 5.900 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum

„1. 1. 2012 - 31. 12. 2012“ um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 beträgt 50.850 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 beträgt 45.900 Euro.

§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:

Jahr

Umrechnungswert

vorläufiger Umrechnungswert

2010

1,17126


2012


1,1754

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der Rentenversicherung für das Jahr 2012

Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012. Vom 16. November 2010 (BGBl 2010 I 1550)

Der Beitragssatz für das Jahr 2012 beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung 19,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,0 Prozent.

Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

Vom 19. Dezember 2011 (BGBl 2011 I 2798)

Die aufgrund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2012 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2012

1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung

a) von Entgeltpunkten in Beiträge 6359,4160,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 5410,4271,

b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001572471,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001848283,

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung

a) von Entgeltpunkten in Beiträge 8435,9600,

von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7177,0972,

b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001185402,

von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001393321.


Bekanntmachung der Beiträge und der Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2012

Vom 19. Dezember 2011 ( BGBl 2011 I 2799)

1. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 2012 monatlich 224 Euro.

2. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2012 monatlich 191 Euro.

3. Der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr 2012 wird wie folgt festgesetzt:

[Insoweit wirdauf die gestaffelten Einzelbeträge nach Einkommensklassen in BGBl 2011 I 2799, verwiesen.]

4. Der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2012 wird wie folgt festgesetzt:

[Insoweit wirdauf die gestaffelten Einzelbeträge nach Einkommensklassen in BGBl 2011 I 2799, verwiesen.]



B. Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den Bestimmungen des VersAusgl ab 1.9.2009

I. Vorbemerkung

Die folgenden Rechengrößen beziehen sich auf Berechnungsvorgänge des ab 1.9.2009 anzuwendenden Rechts.

Soweit die Rechengrößen noch für Verfahren nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht benötigt werden, wirdauf die Darstellung in FamRZ 2010, 90 ff., verwiesen. Nach § 48 III VersAusglG i.V.mit Art. 111 V FGG-RG mussten Verfahren, die am 1.9.2010 in der ersten Instanz noch nicht durch eine Endentscheidungabgeschlossen waren, nach dem seit 1.9.2009geltenden VersAusglG sowie FamFG fortgesetzt werden.

Hierbei handelt es sich um folgende Sachlagen:

1. In den seit dem 1.9.2009 geltenden Bestimmungen des VersAusglG werden bei den folgend aufgeführten Sachlagen Tabellenwerte zur Vornahme von Berechnungen benötigt:

- Ermittlung der Voraussetzungen der externen Teilung gemäß §§ 14 II Nr. 2, 17 VersAusglG, deren Grenzwerte nach den Bezugsgrößen des § 18 I SGBIV sowie der Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159, 160 SGBVI zu bestimmen sind.

- Ermittlung eines geringfügigen Ausgleichswerts nach § 18 I, II VersAusglG.

- Umrechnen des Ausgleichswerts bei externer Teilung eines Anrechts aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis nach § 16 I, II VersAusglG.

- Prüfungder Unwirtschaftlichkeitdes Versorgungsausgleichsnach § 19 II Nr. 3 VersAusglG.

- Prüfung der Billigkeitsvoraussetzungen nach § 19 II Nr. 3, III VersAusglG bei Zusammentreffen von inländischen und ausländischen sowie überstaatlichen bzw. zwischenstaatlichen Versorgungen sowie in den Fällen der Härteklausel nach § 27 VersAusglG.

- Prüfung des Grenzwerts nach § 33 II VersAusglG in den Fällen der Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalts.

- Prüfung von Vereinbarungen gemäß § 6 I Nr. 1, 2 VersAusglG im Rahmen der nach § 8 I VersAusglG vorzunehmenden Inhaltskontrolle (Umrechnen von Entgeltpunkten, bzw. Rentenwerten in einen Kapitalbetrag gemäß § 47 VersAusglG).

- Berechnung der Beitragshöhe zur Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Vereinbarungnach §§ 6-8 VersAusglG (§ 187 I Nr. 2 lit. b SGBVI).

2. In den Verfahren zur Abänderung des nach § 1587b BGB a.F., §§ 1, II, III, 3b I VAHRG a.F. durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 51 I, III VersAusglG zur Bestimmung der in beiden Vorschriften geregelten Wesentlichkeitsgrenze, deren Bestimmung durch die Aktualisierung der dynamischen Werte mithilfe des aktuellen Rentenwerts sowie der monatlichen Bezugsgrößen nach § 18 I SGBIV erfolgt. (Eingehend Holzwarth, FamRZ 2009, 1884, 1887 ff.)

3. Zur Bestimmungder Wesentlichkeitsgrenze in den Abänderungsverfahrennach §§ 225, 226 FamFG gemäß § 225 III FamFG.

4. In den Verfahren zur Festsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß der Übergangsvorschrift des § 53 VersAusglG, soweit ein bereits erfolgter Teilausgleichnach § 3b I Nr. 1 VAHRG a.F. zu berücksichtigen ist; dessen Wert ist mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.

5. Zur Bestimmungder Höhe einer Abfindungszahlung zur schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß §§ 23, 24 VersAusglG i.V. mit § 15 V S. 1 VersAusglG.

II. Aktuelle Rentenwerte seit 1977 – Anwendungsbereich

Abgedruckt in FamRZ 2012, 171 ff.


C. Grenzwerte im Versorgungsausgleich

(Die Grenzwerte der Tabellen II, II, IV und V bestimmen sich für den gesamten Bereich der Bundesrepublik Deutschland nach § 18 I SGBIV; die Bezugsgröße nach § 18 II SGBIV (Ost) ist deshalb im Bereich der neuen Bundesländer nicht anzuwenden.)

I. Monatliche Bezugsgrößen (§ 18 SGBIV) und Grenzwerte im Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht

Soweit die Bezugsgrößen in Verfahren (Beschwerde- und Rechtsbeschwerde; s. § 48 V VersAusglG, Art. 111 V FGG-RG) noch benötigt werden, wird auf FamRZ 2010, 89, 95 f., verwiesen.

II. Grenzwerte zur externen Teilung gemäß §§ 14 II Nr. 2, 17 VersAusglG sowie bei Aussetzung der Kürzung gemäß § 33 VersAusglG (in Euro)

Endeder Ehezeit

Monatl. Bezugsgröße gemäß § 18 I SGBIV

Rentenbetrag nach §§ 14 II Nr. 2, 33 II VersAusglG

2 %

Kapitalwert nach §§ 14 IINr. 2, 33 IIVersAusglG

240 %

Kapitalwert zu § 17 VersAusglG (§§ 159, 160 SGBVI )

2009

2.520

50, 40

6.048

64.800

2010

2.555

51, 10

6.132

66.000

2011

2012

2.555

2.625

51, 10

52,50

6.132

6.300

66.000

67.200


III. Grenzwerte zur Bestimmung geringer Ausgleichswerte gemäß § 18 VersAusglG (in Euro)

Ende der Ehezeit

Monatl. Bezugsgröße gemäß § 18 I SGBIV

Rentenbetrag nach § 18 IIIVersAusglG

1 %

Kapitalwert nach § 18 IIIVersAusglG

120 %

2009

2.520

25, 20

3.024

2010

2.555

25, 55

3.066

2011

2012

2.555

2.625

25, 55

26,25

3.066

3.150

IV. Grenzwerte zur Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze in Abänderungsverfahren (in Euro)

Ende der Ehezeit

Monatl. Bezugsgröße gemäß § 18 I SGBIV

Rentenbetrag nach § 225 III FamFG

1 %

Kapitalwert nach § 225 IIIFamFG

120 %

2009

2.520

25, 20

3.024

2010

2.555

25, 55

3.066

2011

2012

2.555

2.625

25, 55

26,25

3.066

3.150

Diese Tabelle betrifft ausschließlich Abänderungsverfahren, die sich auf eine nach dem 31.8.2009 erlassene Endentscheidung zum Versorgungsausgleich beziehen.

V. Grenzwerte zur Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze in Abänderungsverfahren nach § 51 I, II VersAusglG i.V. mit § 225 III FamFG (in Euro)

Ende der Ehezeit

Monatl. Bezugsgröße gemäß § 18 I SGBIV

Rentenbetrag nach § 225 III FamFG    1 %

bis 1977

(DM)

1850

(DM)

18, 50

1978

1950

19, 50

1979

2100

21, 00

1980

2200

22, 00

1981

2340

23, 40

1982

2460

24, 60

1983

2580

25, 80

1984

2730

27, 30

1985

2800

28, 00

1986

2870

28, 70

1987

3010

30, 10

1988

3080

30, 80

1989

3150

31, 50

1990

3290

32, 90

1991

3360

33, 60

1992

3500

35, 00

1993

3710

37, 10

1994

3920

39, 20

1995

4060

40, 60

1996

4130

41, 30

1997

4270

42, 70

1998

4340

43, 40

1999

4410

44, 10

2000

4480

44, 80

2001

4480

44, 80

2002

(EUR)

2345

(EUR)

23, 45

2003

2380

23, 80

2004

2415

24, 15

2005

2415

24, 15

2006

2450

24, 50

2007

2450

24, 50

2008

2485

24, 85

2009

2.520

25, 20

2010

2.555

25, 55

2011

2012

2.555

2.625

25, 55

26,25

Diese Tabelle bezieht sich auf die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze im Fall der Abänderung von Endentscheidungen zum Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtszustand. Die Wesentlichkeitsgrenze kann nur auf der Grundlage von Rentenbeträgen ermittelt werden, weil der Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2009 den Wertausgleich eines Kapitalbetrags nicht vorsah, so dass auch die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze nur aufgrund des Vergleichs von Rentenbeträgen erfolgen kann.

VI. Grenzwerte zur Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze in Abänderungsverfahren (in Euro) nach § 51 III VersAusglG(in Euro)

In den Fällen der Abänderung einer Endentscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht gemäß § 51 III S. 1, 2 VersAusglG wird die Wesentlichkeitsgrenze überschritten, wenn der Ehezeitanteil (nicht der Ausgleichswert i.S.d. § 1 II VersAusglG) 2 % der Bezugsgröße des § 18 I SGBIV übersteigt. Hierzu ist der in der Erstentscheidung festgestellte Ehezeitanteil mittels des Verhältnisses der aktuellen Rentenwerte zum Ehezeitende und dem maßgebenden Zeitpunkt der Abänderung zu aktualisieren. Die Wesentlichkeitsgrenze ist überschritten, wenn der so ermittelte (aktualisierte) Wert im Verhältnis zu dem vor der Umrechnung nach § 1587a III, IV BGB a.F. ermittelten Ehezeitanteils geringer ist als 2 % der zum Zeitpunktder Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 I SGBIV. Die jeweils zumZeitpunkt der Antragstellung maßgebliche Bezugsgrößekann aus der Tabelle zu Ziffer E II entnommen werden.

Beispiel:

- Ehezeitanteildes Anrechts vor Umrechnung bei Ehezeitende 31.12.1995: 600 DM/306, 78 €

- dynamisierter Ehezeitanteil: 360 DM/184, 07 €

- Aktualisierung zum Zeitpunkt derAntragstellung 31.1.2011: 53, 20 (27, 20 €) : 46, 23 DM(23, 64 €) x 360 DM= 414, 28 DM

-Differenz: 600 DM-414, 28 DM =185, 72 DM = 94, 96 €;

Der Grenzwert beträgt 51, 10 €; die Wesentlichkeitsgrenze ist überschritten.


D. Allgemeiner Rentenwert und allgemeiner Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

Abgedruckt in FamRZ 2012, 175.


E. Angleichungsfaktorenfür denVersorgungsausgleich in der Rentenversicherung (§ 3 II Nr. 1 Buchst. a VAÜG)

Insoweit wirdauf die Dokumentation in FamRZ 2009, 1287, und FamRZ 2010, 95, sowie auf die Anmerkung in FamRZ 2010, 1223, verwiesen.


F. Bestimmung der Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs nach § 19 II Nr. 3 VersAusglG

Wird durch Übertragungoder Begründung eines Anrechts gemäß §§ 10, 14 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherungdie Wartezeit gemäß § 50 SGBVI von fünf Jahren nicht erreicht, kann der Versorgungsausgleich unwirtschaftlich sein, wenn dieser in der gesetzlichen Rentenversicherung nie Beiträge abgeführt hat und auch künftig nicht abführt (Beamter, Versicherter einer berufständischen Versorgung, Selbständiger). Die durch den Versorgungsausgleicherreichten Kalendermonate berechnen sich nach § 52 SGB VI. Danach gilt:

- Ausgleichswert zugunsten des Ausgleichsberechtigten: 50 €, bezogen auf das 1. Halbjahr 2012

- Ermittlung der Entgeltpunkte: 50 : 27, 40 € (aktueller Rentenwert) = 1, 8202 Entgeltpunkte

- Teilung der Entgeltpunkte durch den Faktor 0,0313: 1,8202 : 0,0313= 58,15 Monate

Damit wirddie Wartezeitvon 60 Monaten nicht erreicht. Der Grenzwert für 60 Monatebeträgt 51,59 € (60 x 0,0313=1,878 Entgeltpunktex 27,47 €).

Wichtige Gesetzesänderung ab 11.8.2010: Nach der Neufassung des § 7 SGBVI (v. 5.8.2010, BGBl I 1127) kann die nicht erfüllte Wartezeit von 60 Monaten durch die Leistungfreiwilliger Beiträge bis zum Zeitpunkt des Bezugs der Altersrente erreicht werden. § 7 II SGBVI a.F., der die Leistung freiwilliger Beiträge nur zuließ, wenn die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erreicht war, wurde ersatzlos aufgehoben.