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Rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare in Polen

- Redaktionsmeldungen

Anmerkung von Błażej Bugajski in Heft 8

In Heft 8 der FamRZ erscheint eine Anmerkung von Błażej Bugajski zum EuGHMR-Urteil v. 12.12.2023 – Beschwerde Nr. 11454/17 u.a. – zum Rechtsrahmen für gleichgeschlechtliche Paare in Polen. Heft 8 erscheint am 15.4.2024. Als FamRZ-Abonnent können Sie den Beitrag bereits jetzt online lesen:

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Verfassungsrechtliche Hintergründe und staatsorganisatorische Hindernisse

Der EuGHMR hat am 12.12.2023 entschieden, dass die Republik Polen gleichgeschlechtlichen Paaren einen konkreten Rechtsrahmen nicht mit dem Argument verweigern kann, dass die Mehrheit der Bevölkerung gleichgeschlechtliche Gemeinschaften ablehne oder dass eine förmliche Anerkennung mit dem traditionellen Verständnis der Ehe unvereinbar sei, das im rechtlichen und gesellschaftlichen Erbe dieses Vertragsstaats wurzele.

Dieses Urteil stellt keine große Überraschung dar, schreibt Błażej Bugajski in seiner Anmerkung. Das Gericht führe lediglich seine frühere Rechtsprechung fort. Nun müsse Polen diese Entscheidung aber umsetzen, wobei der Gesetzgeber in erster Linie die Entscheidung treffen müsse, ob in Polen eine gleichgeschlechtliche Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt werden soll. Für die Umsetzung stellt der Autor den verfassungsrechtlichen Hintergrund, genauer den verfassungsrechtlichen Ehebegriff, dar. Im Anschluss erörtert er die Aussichten für die tatsächliche Umsetzung des
Urteils und führt aus, warum es staatsorganisationsrechtliche Hindernisse gibt.

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