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Ja zur Reform des Namensrechts

Bundestag stimmt Gesetzentwurf zu

Am Freitag, den 12.4.2024, hat der Bundestag mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP sowie der Gruppe Die Linke den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (BT-Drucks. 20/9041) angenommen. Der Rechtsausschuss hatte zuvor noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen (BT-Drucks. 20/10997). Die AfD stimmte gegen das Gesetz.

 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das bisher geltende Namensrecht sei gerade im internationalen Vergleich „sehr restriktiv“ und werde „aufgrund der vielfältigen Lebenswirklichkeit der Gegenwart den Bedürfnissen von Familien“ nicht mehr gerecht, heißt es im Gesetzestext zur Begründung. Ziel sei es daher gewesen, das Namensrecht „maßvoll“ zu liberalisieren. Konkret bedeutet das unter anderem

  • die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder,
  • die Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder,
  • die Erleichterung der Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger,
  • die Einführung geschlechtsangepasster Familiennamen,
  • stärkere Rücksichtnahme auf die friesische Namenstradition und die Namenstradition der dänischen Minderheit,
  • keinen Zwang mehr zur Namensänderung nach Erwachsenenadoption.

Die Zusammenfassung aller Änderungen auf Grundlage des Textes des Regierungsentwurfs finden Sie hier. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung war auch Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss. Für die FamRZ hat sich Anatol Dutta mit dem Gesetzentwurf beschäftigt. Auch im FamRZ-Podcast (Folge 2: "Das deutsche Namensrecht" mit Anatol Dutta) war das geltende Namensrecht bereits Thema.

 

Die Änderungen im Rechtsausschuss

Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch diverse Änderungen am Ursprungstext vor. Ursprünglich angedacht war, dass ein Doppelname im Regelfall mit Bindestrich verbunden werden soll. Das Gesetz sieht nun jedoch vor, dass auf Erklärung der Eheleute auch eine Führung des Doppelnamens ohne Bindestrich möglich ist. Für den Fall, dass Eltern für ihr Kind keinen Geburtsnamen festlegen, trägt das Kind grundsätzlich einen Doppelnamen aus den Namen der Eltern.

Darüber hinaus ist es nunmehr möglich, auch den Familiennamen eines verstorbenen Elternteils anzunehmen. Bei Namensbestimmung nach dänischer Tradition gilt das auch für den Namen eines verstorbenen nahen Angehörigen.

Außerdem ist dem Änderungsantrag folgend nunmehr geregelt, dass der Name einer Person künftig nach den Sachvorschriften desjenigen Staates bestimmt wird, in dem diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. „Neben den weiter bestehenden Möglichkeiten der beschränkten Rechtswahl für den Ehenamen und den Namen des Kindes wird allgemein die Möglichkeit eröffnet, den Namen nach dem Heimatrecht zu bestimmen“.

Zudem wurden die Überleitungsvorschriften ergänzt. So sollen Eheleute, die am 1.5.2025 bereits einen Ehenamen führen, diesen nunmehr auch als Doppelnamen neu bestimmen können.

 

Ansinnen des Bundesrats abgelehnt

Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme vom 20.10.2024 gegen eine der Möglichkeiten für einen geschlechterangepassten Namen gestellt. Konkret sah die Länderkammer keine Notwendigkeit einer Anpassung, wenn die Anpassung des Namens in der ausländischen Rechtsordnung zwar vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt, aber der Ehegatte nicht. Gleiches machte die Länderkammer für entsprechende Anpassungen am Geburtsnamen eines Kindes geltend. Es fehle in diesen Fällen an einer subjektiven Verbindung zu diesem Sprach- und Kulturraum.

Die Bundesregierung lehnte dieses Ansinnen in ihrer Gegenäußerung ab. Aus ihrer Sicht dienen die vorgeschlagenen Regelungen „dem schützenswert erscheinenden Interesse, dass die geschlechtsspezifische Form eines aus dem Ausland stammenden Familiennamens mit dem Geschlecht des jeweiligen Namensträgers übereinstimmt“.

 

Entschließungsantrag zum öffentlich-rechtlichen Namensrecht

In einem Entschließungsantrag des Familienausschusses (Ausschussdrucksache 20(13)106) fordern die Bundestagsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, auch das öffentlich-rechtliche Namensrecht zu reformieren. Der Entschließungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und der Gruppe Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und AfD sowie der Gruppe BSW angenommen und ist Teil der BT-Drucks. 20/10997 (Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss).

Mit der Liberalisierung des Namensrechts gehen berechtigte staatliche Ordnungsinteressen einher, heißt es in dem Antrag. Die Identifikation einer Person müsse für alle Sicherheitsbehörden und -dienste weiterhin problemlos möglich sein. Diesem berechtigten Interesse sei durch datenschutzkonforme effektive Sicherungsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Ordnungsinteressen bestünden ebenfalls, wenn eine Person den Geschlechtseintrag und Vornamen nach dem ebenfalls am Freitag angenommenen Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften ändern lassen möchte. Sicherungsmaßnahmen dürften aber nicht lediglich für diese Form der Namensänderung gelten, sondern müssten diskriminierungsfrei und stimmig ausgestaltet werden. Die Bundesregierung solle bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Regierungsentwurf vorlegen.

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