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Ja zum Selbstbestimmungsgesetz

Bundestag stimmt Gesetzentwurf zu

Der Bundestag hat am Freitag den Plänen der Bundesregierung für ein Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (BT-Drucks. 20/9049) in einer vom Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/11004) zugestimmt. Für die Vorlage votierten in namentlicher Abstimmung 372 Abgeordnete, dagegen 251. Es gab elf Enthaltungen. 

Mit dem Gesetz sollen volljährige Menschen ihren Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder keine Angabe) und ihre Vornamen künftig per Selbstauskunft beim Standesamt ändern können. Die Zusammenfassung aller wesentlichen Regelungen auf Grundlage des Textes des Regierungsentwurfs finden Sie hier. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung war auch Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss. Für die FamRZ hat sich Anatol Dutta mit dem Gesetzentwurf beschäftigt.

 

Änderungen durch den Rechtsausschuss

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hatte dem Gesetzentwurf in seiner Sitzung am Mittwoch, 10.4.2024, mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP und der Gruppe Die Linke in geänderter Fassung zugestimmt. Die nachträglichen Änderungen beziehen sich unter anderem auf Vorgaben zur Beratungspflicht. So soll die Versicherung einer beschränkt geschäftsfähigen minderjährigen Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auch die Erklärung enthalten, dass sie beraten worden ist. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Versicherung des gesetzlichen Vertreters eine Erklärung über die Beratung enthalten.

Für die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags des gesetzlichen Vertreters einer minderjährigen Person, die geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll außerdem das Einverständnis des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, nötig sein. Deshalb wird im Personenstandsrecht geregelt, dass die minderjährige Person bei dieser Erklärung im Standesamt anwesend sein muss.

Es wird außerdem sichergestellt, dass bereits zu amtlichen Registern eingereichte Dokumente erhalten bleiben und nicht neu ausgestellt und eingereicht werden müssen. Gleichzeitig wird der Anspruch auf Neuausstellung von Dokumenten zukunftsoffen ausgestaltet. Die Regelung zur automatisierten Datenweitergabe wird ersatzlos gestrichen. Dadurch sollen unterschiedliche Regelungen insbesondere im Vergleich zu sonstigen Namensänderungen vermieden werden.

Das Offenbarungsverbot, also die Weitergabe von Informationen zum geänderten Geschlechtseintrag ohne Zustimmung der betreffenden Person, wird auf die in Paragraf 13 genannten privilegierten Familienangehörigen ausgeweitet, für den Fall, dass sie in Schädigungsabsicht handeln.

 

Zweistufiges Inkrafttreten des Gesetzes

Es wird ferner möglich sein, dass Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können und im Geburtseintrag mit der Geschlechtsangabe „divers“ oder ohne Geschlechtsangabe eingetragen sind, einen Pass mit der Angabe „männlich“ oder „weiblich“ erhalten können. 

Durch ein zweistufiges Inkrafttreten des Gesetzes soll sichergestellt werden, dass bereits ab dem 1.8.2024 eine Anmeldung der Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgegeben werden kann, sodass die dreimonatige Anmeldefrist zu laufen beginnt. Ab 1.11.2024 löst das SBGG dann das Transsexuellengesetz von 1980 endgültig ab.

 

Anträge der Fraktionen Die Linke und AfD abgelehnt

Keine Mehrheit fand hingegen ein Entschließungsantrag, den Die Linke zu dem Regierungsentwurf eingebracht hatte (BT-Drucks. 20/11029). Darin kritisieren die Abgeordneten, die Vorlage drücke „ein Misstrauen“ gegen bereits diskriminierte Personengruppen aus und fordern zum Beispiel einen Entschädigungsfonds, der es trans- und intergeschlechtlichen Menschen ermöglicht, „Entschädigungsleistungen für die erheblichen Grundrechtsverstöße in der Vergangenheit“ zu erhalten.

Darüber hinaus lag den Abgeordneten ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Transsexuellengesetz erhalten und den Schutz von Menschen mit Geschlechtsdysphorie verbessern“ (BT-Drucks. 20/8203) zur Abstimmung vor. Auf Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BT-Drucks. 20/11002) wies das Parlament die Vorlage gegen die Stimmen der Antragsteller zurück. 

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